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Verordnung über die Anforderung an die fachliche Eignung und die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft

Ausfertigungsdatum:
01.08.2005
Fundstelle:
BGBl I 2005, 2284 (2007 I 1899)
Stand:
20260506175755
Eingangsformel

Auf Grund des § 30 Abs. 3 und 4 Nr. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnen das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:

§ 1

Anforderungen an die fachliche Eignung für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft

Ausbilder und Ausbilderinnen in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft besitzen abweichend von § 30 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nur, wenn sie

1.

eine gemäß § 2 anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden haben, oder

2.

eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden haben und eine angemessene Zeit in ihrem Beruf praktisch tätig gewesen sind.

§ 2

Anerkennungen von Prüfungen

(1) Als Prüfung gemäß § 1 Nr. 1 werden anerkannt:

1.

Meisterprüfungen gemäß der Anlage 1,

2.

Abschlussprüfungen an deutschen Fachschulen gemäß der Anlage 2, wenn diese Einrichtungen und Bildungsgänge zum Zeitpunkt der Prüfung die Anforderungen des § 3 erfüllen.

(2) Sonstige Prüfungen vor einer Prüfungsbehörde werden gemäß § 1 Nr. 1 anerkannt, wenn die jeweils zuständige Stelle nach Anhörung des Berufsbildungsausschusses die Gleichwertigkeit mit den Prüfungen gemäß Absatz 1 Nr. 1 oder 2 bescheinigt. § 30 Abs. 6 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt.

§ 3

Anforderungen an die Fachschulen und Bildungsgänge

(1) Errichtung, Betrieb und Einrichtung der Schulen müssen den für sie geltenden Vorschriften des Landesrechts entsprechen. Sie müssen der staatlichen Schulaufsicht unterliegen.

(2) Aufnahmevoraussetzung muss eine abgeschlossene Berufsausbildung in der jeweiligen Fachrichtung sein. Die Dauer der fachschulischen Ausbildung muss insgesamt mindestens 2.400 Unterrichtsstunden betragen.

(3) Mindestens 1.800 Unterrichtsstunden des Gesamtunterrichts müssen auf den fachrichtungsbezogenen Lernbereich (Fachunterricht) entfallen.

(4) Die Dauer der fachschulischen Ausbildung in gestuften Bildungsgängen an Fachschulen im Fachbereich Agrarwirtschaft muss insgesamt mindestens 2.400 Unterrichtsstunden umfassen. Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage 1

(zu § 2 Abs. 1 Nr. 1)Für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft anerkannte Meisterprüfungen

(Fundstelle: BGBl. I 2005, 2285;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

AbschlussAnerkannt für den Ausbildungsberuf

Agrarservicemeister/AgrarservicemeisterinFachkraft Agrarservice

Fischwirtschaftsmeister/FischwirtschaftsmeisterinFischwirt/Fischwirtin

Forstwirtschaftsmeister/ForstwirtschaftsmeisterinForstwirt/Forstwirtin

Gärtnermeister/GärtnermeisterinGärtner/Gärtnerin

Meister der Hauswirtschaft/Meisterin der Hauswirtschaft *)Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin

Landwirtschaftsmeister/LandwirtschaftsmeisterinLandwirt/Landwirtin Tierwirt/Tierwirtin Fachkraft Agrarservice

Molkereimeister/MolkereimeisterinMolkereifachmann/Molkereifachfrau Milchtechnologe/Milchtechnologin

Milchwirtschaftlicher Labormeister/Milchwirtschaftliche LabormeisterinMilchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin

Pferdewirtschaftsmeister/PferdewirtschaftsmeisterinPferdewirt/Pferdewirtin

Tierwirtschaftsmeister/TierwirtschaftsmeisterinTierwirt/Tierwirtin

Revierjagdmeister/RevierjagdmeisterinRevierjäger/Revierjägerin

Winzermeister/WinzermeisterinWinzer/Winzerin

-----

*)

Einschließlich der Abschlüsse Meister/Meisterin der städtischen Hauswirtschaft und Meister/Meisterin der ländlichen Hauswirtschaft.

Anlage 2

(zu § 2 Abs. 1 Nr. 2)Für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft anerkannte fachschulische Bildungsgänge

(Fundstelle: BGBl. I 2005, 2286;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

FachbereichFachrichtungAnerkannt für den Ausbildungsberuf

AgrarwirtschaftForstwirtschaftForstwirt/Forstwirtin

GartenbauGärtner/Gärtnerin

Hauswirtschaft Ländliche HauswirtschaftHauswirtschafter/Hauswirtschafterin

LandbauLandwirt/Landwirtin Tierwirt/Tierwirtin Fachkraft Agrarservice

LandwirtschaftLandwirt/Landwirtin Tierwirt/Tierwirtin Fachkraft Agrarservice

Milch- und MolkereiwirtschaftMolkereifachmann/Molkereifachfrau Milchtechnologe/Milchtechnologin Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin

Weinbau und ÖnologieWinzer/Winzerin

TechnikAgrartechnikLandwirt/Landwirtin Tierwirt/Tierwirtin Fachkraft Agrarservice

Gartenbau Gartenbau - Produktion und Vermarktung Garten- und LandschaftsbauGärtner/Gärtnerin

Hauswirtschaft und ErnährungHauswirtschafter/ Hauswirtschafterin

LandbauLandwirt/Landwirtin Tierwirt/Tierwirtin Fachkraft Agrarservice

LandwirtschaftLandwirt/Landwirtin Tierwirt/Tierwirtin Fachkraft Agrarservice

Milch- und MolkereitechnikMolkereifachmann/Molkereifachfrau Milchtechnologe/Milchtechnologin Milchwirtschaftlicher Laborant/ Milchwirtschaftliche Laborantin

WaldwirtschaftForstwirt/Forstwirtin

Weinbau und KellerwirtschaftWinzer/Winzerin

WirtschaftAgrarwirtschaftLandwirt/Landwirtin Tierwirt/Tierwirtin Fachkraft Agrarservice

Hauswirtschaft Hauswirtschaft/Ländliche HauswirtschaftHauswirtschafter/Hauswirtschafterin

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