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title: "§ 8 LwErzgSchulproG — Übergangsvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/lwerzgschulprog/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lwerzgschulprog/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 8 LwErzgSchulproG — Übergangsvorschriften

(1) Für die Gewährung der Gemeinschafts- oder Unionsbeihilfe im Rahmen der Gewährung einer Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie Bananen an Kinder für die Schuljahre 2015/2016 und 2016/2017 ist das Schulobstgesetz vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3152), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2014 (BGBl. I S. 258) geändert worden ist, in der Fassung, die für das jeweilige Schuljahr gegolten hat, weiter anzuwenden.

(2) Für die Gewährung der Gemeinschafts- oder Unionsbeihilfe im Rahmen der Gewährung einer Beihilfe für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen an Kinder für die dem Schuljahr 2017/2018 vorangegangenen Schuljahre ist die Schulmilch-Durchführungsverordnung vom 21. Mai 2015 (BGBl. I S. 827) in der Fassung, die für das jeweilige Schuljahr gegolten hat, weiter anzuwenden.

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— Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über das Schulprogramm für Obst, Gemüse und Milch

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lwerzgschulprog/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
