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title: "Anlage II LwAusbV 1995 — (zu § 5)  Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin  - zeitliche Gliederung -"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/lwausbv_1995/anlage-ii"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lwausbv_1995/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# Anlage II LwAusbV 1995 — (zu § 5)

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Landwirt/zur
Landwirtin

- zeitliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 1995, 177 u. 178)





































Erstes Ausbildungsjahr

1)



In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition



















lfd. Nr. 1



der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen



















lfd. Nr. 2.4



Abwickeln von Geschäftsvorgängen und Erfassen marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,

lfd. Nr. 3



Pflanzenproduktion,

lfd. Nr. 4



Tierproduktion

zu vermitteln.

2)



In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition



















lfd. Nr. 3



Pflanzenproduktion

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen



















lfd. Nr. 2.1



Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen,

lfd. Nr. 2.2



Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd. Nr. 2.3



Planen der Produktion sowie Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten

zu vermitteln.

3)



In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition



















lfd. Nr. 4



Tierproduktion

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen



















lfd. Nr. 2.1



Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen,

lfd. Nr. 2.2



Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd. Nr. 2.3



Planen der Produktion sowie Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten

zu vermitteln.





























Zweites Ausbildungsjahr

1)



In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition



















lfd. Nr. 3



Pflanzenproduktion

zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen



















lfd. Nr. 1



der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,

lfd. Nr. 2



Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung

fortzuführen.

2)



In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition



















lfd. Nr. 4



Tierproduktion

zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen



















lfd. Nr. 1



der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,

lfd. Nr. 2



Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung

fortzuführen.

3)



In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition



















lfd. Nr. 5



betriebliche Ergebnisse

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen



















lfd. Nr. 3



Pflanzenproduktion,

lfd. Nr. 4



Tierproduktion

zu vermitteln.





























Drittes Ausbildungsjahr

1)



In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition



















lfd. Nr. 3



Pflanzenproduktion

im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen



















lfd. Nr. 1



der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,

lfd. Nr. 2



Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung

weiter zu vermitteln und zu vertiefen.

2)



In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition



















lfd. Nr. 4



Tierproduktion

im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen



















lfd. Nr. 1



der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,

lfd. Nr. 2



Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung

weiter zu vermitteln und zu vertiefen.

3)



In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind die bisher vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition



















lfd. Nr. 5



betriebliche Ergebnisse

weiter anzuwenden und zu vertiefen.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lwausbv_1995/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
