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title: "§ 3 LwAltschG — Erhöhung des Abführungssatzes"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/lwaltschg/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lwaltschg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 3 LwAltschG — Erhöhung des Abführungssatzes

(1) Zahlungen auf landwirtschaftliche Altschulden sind jeweils jährlich in Höhe von 55 Prozent der gemäß § 2 für das jeweilige Geschäftsjahr ermittelten Bemessungsgrundlage zu leisten, höchstens jedoch in Höhe des für das jeweilige Geschäftsjahr ermittelten Jahresüberschusses im Sinne des § 275 des Handelsgesetzbuchs zuzüglich der als Aufwand verrechneten Zahlungsverpflichtungen auf Grund von Rangrücktrittsvereinbarungen über landwirtschaftliche Altschulden.

(2) Unterschreitet die Zahlung des Kreditnehmers auf landwirtschaftliche Altschulden die Zahlungsverpflichtung gemäß Absatz 1 erster Halbsatz, erhöht sich die Zahlungsverpflichtung gemäß Absatz 1 erster Halbsatz des Folgejahres um diesen Unterschiedsbetrag, höchstens jedoch bis zur Erreichung des für das jeweilige Geschäftsjahr gemäß Absatz 1 zweiter Halbsatz ermittelten Höchstbetrages.

## Fußnoten

(+++ § 3: Zur Anwendung vgl. §§ 13, 14 +++)

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— Gesetz zur Änderung der Regelungen über Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lwaltschg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
