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title: "§ 14 LwAltschG — Übergangsregelungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/lwaltschg/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lwaltschg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 14 LwAltschG — Übergangsregelungen

(1) Bei Kreditnehmern, die einen Antrag nach § 8 Abs. 1 stellen, werden Vorschriften der §§ 2, 3 und 12 in dem Geschäftsjahr, das nach dem 30. Juni 2004 beginnt, zunächst nicht angewandt. Kommt es zur Auflösung der Rangrücktrittsvereinbarung gemäß § 9 Abs. 3, wird auf die Anwendung der §§ 2, 3 und 12 für dieses Geschäftsjahr endgültig verzichtet. Kommt es nicht zur Auflösung gemäß § 9 Abs. 3, ist für dieses Geschäftsjahr die zusätzliche Abführung aus der Anwendung der Vorschriften nach den §§ 2, 3 und 12 nach Scheitern des Ablöseverfahrens nachzuzahlen.

(2) Soweit die Vorschriften der §§ 2, 3 und 12 gemäß Absatz 1 erst für spätere Geschäftsjahre anzuwenden sind, sind in der Zwischenzeit abweichend von § 6 die bisherigen vertraglichen Regelungen der Rangrücktrittsvereinbarung weiter anzuwenden.

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— Gesetz zur Änderung der Regelungen über Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lwaltschg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
