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title: "§ 11 LwAltschG — Auskunftspflicht"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/lwaltschg/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lwaltschg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 11 LwAltschG — Auskunftspflicht

Die Kreditnehmer sind verpflichtet, der Gläubigerbank und der beauftragten Stelle auf Verlangen Auskunft über alle für die Beurteilung der Fähigkeit zur Ablösung der landwirtschaftlichen Altschulden gemäß Teil 3 maßgeblichen Umstände zu erteilen und Einsicht in ihre Unterlagen und in ihren Betrieb zu gewähren.

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— Gesetz zur Änderung der Regelungen über Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lwaltschg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
