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title: "§ 10 LwAltschG — Vermögensauseinandersetzung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/lwaltschg/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lwaltschg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 10 LwAltschG — Vermögensauseinandersetzung

(1) Der den Ablösebetrag nach § 7 übersteigende Teil der landwirtschaftlichen Altschulden steht für die Vermögensauseinandersetzung in der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, aus der der Kreditnehmer hervorgegangen ist, nicht zur Verfügung.

(2) Der den Ablösebetrag nach § 7 übersteigende Teil der landwirtschaftlichen Altschulden verbleibt in einer Rücklage, die nur zum Ausgleich von Verlusten oder zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln verwendet werden darf.

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— Gesetz zur Änderung der Regelungen über Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lwaltschg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
