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title: "§ 60 LuftVZO — Anzuwendende Vorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/luftvzo/60"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftvzo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 60 LuftVZO — Anzuwendende Vorschriften

Für die Genehmigung wesentlicher Erweiterungen oder Änderungen der Anlage oder des Betriebes des Segelfluggeländes sind § 44 Abs. 1 sowie § 57 Abs. 3, für die Aufsicht § 47 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 und für die Rücknahme oder den Widerruf der Genehmigung § 48 sinngemäß anzuwenden. Bei Landeplätzen, die ausschließlich dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen, obliegt die Aufsicht dem Beauftragten.

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— Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftvzo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
