---
title: "§ 57 LuftVZO — Erteilung und Umfang der Genehmigung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/luftvzo/57"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftvzo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
---

# § 57 LuftVZO — Erteilung und Umfang der Genehmigung

(1) Für die Genehmigung eines Segelfluggeländes gilt § 42 Abs. 1 entsprechend.

(2) Die Genehmigungsurkunde muss enthalten

1.



die § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 9 und 10 entsprechenden Angaben,

2.



gegebenenfalls die Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereichs,

3.



die Arten der in § 54 bezeichneten Luftfahrzeuge, die das Segelfluggelände benutzen dürfen,

4.



die Angabe der Startarten.

(3) Die Genehmigungsbehörde macht die Genehmigung des Segelfluggeländes bei Eröffnung des Betriebes in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt; bei Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereiches veranlasst sie ferner die Bekanntmachung in den Amtsblättern der Länder, auf die sich der Bauschutzbereich erstreckt. Die Bekanntmachung muss die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 enthalten; § 42 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

---

— Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftvzo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
