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title: "§ 19a LuftVZO — Kodierung und Eintragung von 406 MHz-Notsendern"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/luftvzo/19a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftvzo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 19a LuftVZO — Kodierung und Eintragung von 406 MHz-Notsendern

(1) Notsender, die auf der Frequenz 406 MHz senden, müssen vor ihrer Verwendung in Luftfahrzeugen den internationalen Regelungen entsprechend kodiert und in einem Verzeichnis eines Vertragsstaates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) eingetragen sein. Für die Bundesrepublik Deutschland wird das Verzeichnis vom Luftfahrt-Bundesamt geführt. Das Luftfahrt-Bundesamt gibt die Einzelheiten in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt.

(2) Jede Veränderung in der Verwendung eines in der Bundesrepublik Deutschland eingetragenen Notsenders ist dem Luftfahrt-Bundesamt unverzüglich mitzuteilen.

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— Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftvzo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
