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title: "§ 9 LuftVStG — Sicherheit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/luftvstg/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftvstg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 9 LuftVStG — Sicherheit

Das Hauptzollamt kann von den Steuerschuldnern eine Sicherheit bis zur Höhe der Steuer verlangen, die voraussichtlich für zwei Kalendermonate entsteht, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.

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— Luftverkehrsteuergesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftvstg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
