Verordnung zur Festlegung der Steuersätze im Jahr 2015 nach § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes
- Ausfertigungsdatum:
- 24.11.2014
- Fundstelle:
- BGBl I 2014, 1822
- Stand:
- 20260506175546
Auf Grund des § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3265) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Steuersätze 2015
Unter Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten bleiben die Steuersätze des § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes für das Jahr 2015 unverändert. Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort
1.
in einem Land der Anlage 1 zu dem Gesetz7,50 Euro,
2.
in einem Land der Anlage 2 zu dem Gesetz23,43 Euro,
3.
in anderen Ländern42,18 Euro.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.