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title: "§ 2 LuftVStDV — Erteilung der Erlaubnis als steuerlicher Beauftragter"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/luftvstdv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftvstdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 2 LuftVStDV — Erteilung der Erlaubnis als steuerlicher Beauftragter

(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 8 Absatz 2 des Gesetzes schriftlich oder elektronisch.

(2) Die Erlaubnis kann mit sämtlichen in § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung aufgezählten Nebenbestimmungen verbunden werden.

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— Verordnung zur Durchführung des Luftverkehrsteuergesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftvstdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
