Verordnung zur Absenkung der Steuersätze im Jahr 2022 nach § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes
- Ausfertigungsdatum:
- 01.12.2021
- Fundstelle:
- BGBl I 2021, 5067
- Stand:
- 20230705213507
Auf Grund des § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes, der zuletzt durch Artikel 198 Nummer 1 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Steuersätze 2022
Unter Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten werden die Steuersätze des § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes für das Jahr 2022 abgesenkt. Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort
1.
in einem Land der Anlage 1 zu dem Gesetz:12,77 Euro,
2.
in einem Land der Anlage 2 zu dem Gesetz:32,35 Euro,
3.
in anderen Ländern:58,23 Euro.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.