---
title: "§ 21d LuftVO — Zuständige Behörde für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 durch Betreiber aus Drittländern"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/luftvo_2015/21d"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftvo_2015/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
---

# § 21d LuftVO — Zuständige Behörde für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 durch Betreiber aus Drittländern

Zuständige Behörde für den Betrieb unbemannter Fluggeräte nach den §§ 21a bis 21c durch Betreiber im Sinne des Artikels 41 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 ist das Luftfahrt-Bundesamt.

---

— Luftverkehrs-Ordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftvo_2015/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
