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title: "§ 3 LuftVGBV — Voraussetzungen für die Beleihung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/luftvgbv_2024/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftvgbv_2024/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 3 LuftVGBV — Voraussetzungen für die Beleihung

(1) Beliehen werden kann eine juristische Person des privaten Rechts nur, wenn sie durch das Luftfahrtamt der Bundeswehr als Luftfahrtbetrieb nach dem nationalen Regelverfahren des Prüf- und Zulassungswesens für Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät der Bundeswehr (Altverfahren) genehmigt ist.

(2) Näheres zu den Voraussetzungen für die Beleihung regelt das Luftfahrtamt der Bundeswehr in Verwaltungsvorschriften.

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— Verordnung über die Beleihung juristischer Personen des privaten Rechts gemäß § 30a des Luftverkehrsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftvgbv_2024/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
