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title: "§ 70 LuftVG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/luftvg/70"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 70 LuftVG

(1) Die Luftaufsichtsstelle oder auf Flugplätzen ohne Luftaufsichtsstelle die Flugleitung darf

1.



zum Zwecke der Erfüllung der ihr nach § 29 dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben,

2.



zum Zwecke der Strafverfolgung nach den §§ 59, 60 und 62 dieses Gesetzes,

3.



zum Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 58 dieses Gesetzes, § 108 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und nach § 43 der Luftverkehrs-Ordnung,

4.



zum Zwecke der Durchführung des Such- und Rettungsdienstes,

5.



zum Zwecke der Flugunfalluntersuchung,

6.



zum Zwecke der Luftfahrtstatistik,

7.



zum Zwecke der zollrechtlichen Überwachungfolgende Daten über den Start und die Landung von Luftfahrzeugen verarbeiten:

-



Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs,

-



Luftfahrzeugmuster,

-



Anzahl der Besatzungsmitglieder,

-



Anzahl der Fluggäste,

-



Art des Fluges,

-



Start- und Zielflugplatz (nur bei Überlandflug).Die Daten sind im Hauptflugbuch zu speichern.

(2) Die Daten nach Absatz 1 dürfen an das Bundesministerium für Digitales und Verkehr, das Bundesministerium der Verteidigung, die Strafverfolgungs- und Justizbehörden, das Luftfahrt-Bundesamt, die Flugsicherungsorganisation, die für die Untersuchung von Flugunfällen zuständige Behörde, an die zuständigen Zolldienststellen und an die Luftfahrtbehörden der Länder übermittelt werden, wenn dies für die in Absatz 1 genannten Zwecke im Einzelfall erforderlich ist.

(3) Die Daten sind im Hauptflugbuch zu löschen, soweit sie zur Erfüllung der in Absatz 1 aufgeführten Aufgaben und Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach zwei Jahren. Dies gilt nicht, soweit die nach Absatz 1 erhobenen Daten durch Löschung der letzten drei Buchstaben des Eintragungszeichens anonymisiert worden sind.

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— Luftverkehrsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
