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title: "§ 57d LuftVG — Verhältnis zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/luftvg/57d"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 57d LuftVG — Verhältnis zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Soweit die Vorschriften dieses Unterabschnitts und der nach § 57c erlassenen Rechtsverordnung keine Regelung enthalten, gelten für die Schlichtung von Streitigkeiten über Ansprüche nach § 57b Absatz 1 das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz und die auf Grund des § 42 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Dies gilt auch für die Schlichtung von Streitigkeiten über Ansprüche des Fluggastes nach § 57b Absatz 1, der mit dem Luftfahrtunternehmen nicht vertraglich verbunden ist.

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— Luftverkehrsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
