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title: "§ 50 LuftVG — Obligatorische Haftpflichtversicherung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/luftvg/50"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 50 LuftVG — Obligatorische Haftpflichtversicherung

(1) Der Luftfrachtführer ist verpflichtet, zur Deckung seiner Haftung auf Schadensersatz wegen der in § 44 genannten Schäden während der von ihm geschuldeten oder der von ihm für den vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführten Luftbeförderung eine Haftpflichtversicherung in einer durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Höhe zu unterhalten. Satz 1 gilt nicht, wenn die Bundesrepublik Deutschland Luftfrachtführer ist. Ist ein Land Luftfrachtführer, gilt Satz 1 nur für Luftbeförderungen, auf die das Montrealer Übereinkommen anwendbar ist.

(2) Für die Haftpflichtversicherung gelten die Vorschriften für die Pflichtversicherung des Versicherungsvertragsgesetzes. § 114 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt nicht.

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— Luftverkehrsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
