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title: "§ 13 LuftVG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/luftvg/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 13 LuftVG

Sofern Baubeschränkungen im Bauschutzbereich infolge besonderer örtlicher Verhältnisse oder des Verwendungszwecks des Flughafens in bestimmten Geländeteilen für die Sicherheit der Luftfahrt nicht in dem nach § 12 festgelegten Umfang notwendig sind, können die Luftfahrtbehörden für diese Geländeteile Bauhöhen festlegen, bis zu welchen Bauwerke ohne ihre Zustimmung genehmigt werden können.

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— Luftverkehrsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
