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title: "§ 1 LuftSpZustV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/luftspzustv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftspzustv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 1 LuftSpZustV

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes den Beauftragten übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch Luftsportgeräte wird auf das Luftfahrt-Bundesamt übertragen.

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— Verordnung über die Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Luftsportwesen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftspzustv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
