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title: "§ 22 LuftSiSchulV — Fortbildungsverpflichtung der Ausbilder"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/luftsischulv_2023/22"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftsischulv_2023/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 22 LuftSiSchulV — Fortbildungsverpflichtung der Ausbilder

(1) Ausbilder müssen entsprechend Nummer 11.5.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 ab dem Zeitpunkt der Erteilung des Zertifikats jährlich eine Fortbildung absolvieren.

(2) Die Vorgaben zum Fortbildungsumfang und Fortbildungsinhalt ergeben sich aus Anlage 3.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Mitarbeiter von Luftsicherheitsbehörden, die Ausbilderfunktionen wahrnehmen.

## Fußnoten

(+++ § 22: Zur Geltung vgl. § 28 +++)

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— Luftsicherheits-Schulungsverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftsischulv_2023/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
