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title: "§ 16 LuftSiSchulV — Erteilung des Zertifikats"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/luftsischulv_2023/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftsischulv_2023/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 16 LuftSiSchulV — Erteilung des Zertifikats

(1) Nach erfolgreich abgeschlossener Prüfung des Luftsicherheitskontrollpersonals für Tätigkeiten nach den Nummern 11.2.3.1. bis 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erteilt die zuständige Luftsicherheitsbehörde ein Zertifikat.

(2) Luftsicherheitskontrollpersonal für Tätigkeiten nach Nummer 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erhält auf Antrag des Schulungsverpflichteten von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde allein gegen Vorlage des Schulungsnachweises, ohne eine Prüfung ablegen zu müssen, das entsprechende Zertifikat.

(3) Das Zertifikat enthält folgende Angaben:

1.



Name und Geburtsdatum,

2.



die erworbenen Qualifikationen nach Kapitel 11.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998,

3.



das Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer und

4.



die ausstellende Behörde.

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— Luftsicherheits-Schulungsverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftsischulv_2023/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
