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title: "§ 10 LuftSiSchulV — Antragstellung zur Zertifizierung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/luftsischulv_2023/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftsischulv_2023/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 10 LuftSiSchulV — Antragstellung zur Zertifizierung

(1) Die Zertifizierung von Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.3.1 a) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, das Kompetenzen für Tätigkeiten nach den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erworben hat, ist durch den Schulungsverpflichteten in schriftlicher oder elektronischer Form bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde zu beantragen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.



der Schulungsnachweis,

2.



der Nachweis über die erfolgreich durchgeführte Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes,

3.



ein Nachweis über die mentalen und physischen Fähigkeiten und Eignung nach § 3 Absatz 2 und

4.



ein gegebenenfalls vorhandenes Zertifikat über bereits erworbene Kompetenzen.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Schulung zu stellen.

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— Luftsicherheits-Schulungsverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftsischulv_2023/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
