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title: "§ 6 LuftSiGebV — Übergangsregelung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/luftsigebv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftsigebv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 6 LuftSiGebV — Übergangsregelung

Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung im Sinne von § 1, die vor dem 1. Februar 2024 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, sind die bis zum 31. Januar 2024 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden.

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— Luftsicherheitsgebührenverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftsigebv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
