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title: "§ 2 LuftSiGebV — Pflichten der Luftfahrtunternehmer und Luftfahrzeughalter"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/luftsigebv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftsigebv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 2 LuftSiGebV — Pflichten der Luftfahrtunternehmer und Luftfahrzeughalter

Im Falle von individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Nummer 2 des Gebührenverzeichnisses sind Luftfahrtunternehmer und Luftfahrzeughalter verpflichtet, der für den Vollzug des § 5 des Luftsicherheitsgesetzes zuständigen Luftsicherheitsbehörde die Anzahl der durchsuchten oder überprüften Fluggäste mitzuteilen. Die Einzelheiten werden von der nach § 5 des Luftsicherheitsgesetzes zuständigen Behörde festgelegt und den Gebühren- und Auslagenschuldnern gemäß § 3 bekannt gegeben.

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— Luftsicherheitsgebührenverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftsigebv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
