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title: "§ 2 LuftSiG — Aufgaben"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/luftsig/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftsig/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 2 LuftSiG — Aufgaben

Die Luftsicherheitsbehörde hat die Aufgabe, Angriffe auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne des § 1 abzuwehren. Dazu gehört insbesondere, dass sie:

1.



Fluggäste und deren Gepäck nach § 5 kontrolliert,

2.



Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 7 vornimmt,

3.



Luftsicherheitsprogramme nach § 8 Absatz 1 Satz 2 und § 9 Absatz 1 Satz 2 zulässt,

4.



Sicherheitsausrüstung nach § 10a zertifiziert und zulässt,

5.



Sicherheitsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber nach § 8, der Luftfahrtunternehmen nach § 9 und der Beteiligten an der sicheren Lieferkette nach § 9a anordnet und deren Einhaltung überwacht.

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— Luftsicherheitsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftsig/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
