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title: "§ 9 LuftSchlichtV — Tätigkeitsbericht"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/luftschlichtv/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftschlichtv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 9 LuftSchlichtV — Tätigkeitsbericht

Die Schlichtungsstelle hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und zu veröffentlichen. Dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist unverzüglich nach Veröffentlichung eine Kopie des Tätigkeitsberichts zu übersenden.

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— Verordnung nach § 57c des Luftverkehrsgesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftschlichtv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
