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title: "§ 8 LuftSchlichtV — Verfahrensordnung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/luftschlichtv/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftschlichtv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 8 LuftSchlichtV — Verfahrensordnung

(1) Die Schlichtungsstelle hat sich eine Verfahrensordnung zu geben, die die Anforderungen an die Schlichtungsstelle und das Schlichtungsverfahren nach den folgenden Vorschriften näher bestimmt:

1.



nach den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes,

2.



nach den §§ 9 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser Rechtsverordnung,

3.



nach den §§ 4 bis 23, 34 und 38 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und

4.



nach denjenigen Vorschriften der nach § 42 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, die die Anforderungen nach Nummer 3 konkretisieren.

(2) Die Verfahrensordnung bedarf der Zustimmung des Beirats.

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— Verordnung nach § 57c des Luftverkehrsgesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftschlichtv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
