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title: "§ 15 LuftSchlichtV — Beendigung der Schlichtung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/luftschlichtv/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftschlichtv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 15 LuftSchlichtV — Beendigung der Schlichtung

(1) Der Schlichtungsvorschlag kann innerhalb von vier Wochen ab Zugang bei den Beteiligten angenommen werden.

(2) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 teilt die Schlichtungsstelle den Beteiligten das Ergebnis mit. Mit dieser Mitteilung ist das Verfahren beendet.

(3) Kommt es nicht zu einer Einigung, ist die Mitteilung nach Absatz 2 als Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch nach § 15a Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung zu bezeichnen. Die Namen der Beteiligten sind anzugeben.

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— Verordnung nach § 57c des Luftverkehrsgesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftschlichtv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
