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title: "§ 1 LuftSchlichtV — Anerkennung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/luftschlichtv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftschlichtv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 1 LuftSchlichtV — Anerkennung

(1) Privatrechtlich organisierte Einrichtungen können als Schlichtungsstellen nach § 57 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes anerkannt werden, wenn die Schlichtungsstellen, die Durchführung der Schlichtungsverfahren und die Regelung der Entgelte folgenden Anforderungen entsprechen:

1.



den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes,

2.



den §§ 2 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser Rechtsverordnung,

3.



den §§ 1 bis 23, 34 und 38 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und

4.



denjenigen Vorschriften der nach § 42 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, die die Anforderungen nach Nummer 3 konkretisieren.

(2) Jede Änderung der Verfahrensordnung und der Regelung der Entgelte hat die Schlichtungsstelle dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mindestens zwei Monate vor Inkrafttreten der Änderung anzuzeigen.

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— Verordnung nach § 57c des Luftverkehrsgesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftschlichtv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
