---
title: "§ 6 LuftRegV — Inhalt der Abteilungen des Registerblatts für ein Ersatzteillager"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/luftregv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftregv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
---

# § 6 LuftRegV — Inhalt der Abteilungen des Registerblatts für ein
Ersatzteillager

(1) In der ersten Abteilung sind einzutragen:

1.



in Spalte 1: die Bezeichnung der Stelle, an der die Ersatzteile lagern;

2.



in Spalte 2: der Tag der Eintragung des Ersatzteillagers und die Löschung der Eintragung des Ersatzteillagers im Register. Die Eintragungen sind in Spalte 2 zu unterschreiben.

(2) In der zweiten Abteilung sind einzutragen:

1.



in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in Spalte 2;

2.



in Spalte 2: die Bezeichnung des auf die Ersatzteile erweiterten Pfandrechts nach Registerblatt, Abteilung und laufende Nummer sowie sonstige Angaben, die den Inhalt der Erweiterung betreffen;

3.



in Spalte 3: die laufende Nummer der von der Änderung betroffenen Eintragung;

4.



in Spalte 4: die Veränderungen der in den Spalten 1 und 2 eingetragenen Erweiterungen;

5.



in Spalte 5: die laufende Nummer der von der Löschung betroffenen Erweiterung;

6.



in Spalte 6: die Löschung der eingetragenen Erweiterungen. Eintragungen in den Spalten 1 und 2 sind in Spalte 2, Eintragungen in den Spalten 3 und 4 in Spalte 4 und Eintragungen in den Spalten 5 und 6 in Spalte 6 zu unterschreiben.

(3) Für die Eintragung einer Vormerkung, eines Schutzvermerks und eines Widerspruchs gilt § 4 Abs. 2 und 3 Satz 1 sinngemäß.

---

— Verordnung über die Einrichtung und die Führung des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftregv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
