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title: "§ 14 LuftRegV — Einsicht in das Register"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/luftregv/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftregv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 14 LuftRegV — Einsicht in das Register

Für die Einsicht in maschinell geführte Register und die Erteilung von Abschriften hieraus gelten § 85 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, die Vorschriften des Abschnitts 3 und die §§ 65 und 67 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung entsprechend. § 67 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung gilt mit der Maßgabe, daß die Einsicht auch bei einem Grundbuchamt, Schiffs- oder anderen Registergericht ermöglicht werden kann.

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— Verordnung über die Einrichtung und die Führung des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftregv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
