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title: "Art 10 LuftRÄndV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/luftr_ndv/art-10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftr_ndv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# Art 10 LuftRÄndV

Der Bundesminister für Verkehr kann nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Wortlaut der durch sie geänderten Verordnungen in der geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Er kann die Paragraphen und ihre Untergliederungen mit neuen durchlaufenden Ordnungszeichen versehen.

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— Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Verordnungen und Durchführungsverordnungen zur Regelung des Betriebes von Luftsportgeräten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftr_ndv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
