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title: "§ 2 LuftPersVDV 3 2017 — Gegenstand der Sprachprüfung; Bestehen der Sprachprüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/luftpersvdv_3_2017/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftpersvdv_3_2017/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 2 LuftPersVDV 3 2017 — Gegenstand der Sprachprüfung; Bestehen der Sprachprüfung

(1) In der Sprachprüfung nach § 125 Absatz 1 der Verordnung über Luftfahrtpersonal werden Hörverstehen und Sprechfertigkeiten des Bewerbers überprüft. Die Bewertung richtet sich nach den Kriterien entsprechend der Einstufungsskala in Anlage 2 zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.

(2) Die Sprachprüfung ist bestanden, wenn als Ergebnis der Bewertung das Niveau der Einsatzfähigkeit (Stufe 4), das erweiterte Niveau (Stufe 5) oder das Expertenniveau (Stufe 6) entsprechend Anlage 2 zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erreicht wurde.

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— Dritte Durchführungsverordnung des Luftfahrt-Bundesamtes zur Verordnung über Luftfahrtpersonal

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftpersvdv_3_2017/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
