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title: "§ 12 LuftPersVDV 3 2017 — Nachweis eines sprachlichen Studiums"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/luftpersvdv_3_2017/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftpersvdv_3_2017/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 12 LuftPersVDV 3 2017 — Nachweis eines sprachlichen Studiums

Dokumente über ein abgeschlossenes sprachliches Studium werden als Nachweis über Sprachkenntnisse der Stufe 6 anerkannt, wenn aus diesen Dokumenten hervorgeht, dass

1.



das Studium an einer Hochschule im Inland oder an einer vergleichbaren Lehreinrichtung im Ausland erfolgt ist,

2.



die Regelstudienzeit mindestens drei Jahre dauert und

3.



der Bewerber das Hörverstehen und die Sprechfertigkeiten in der entsprechenden Sprache in einer sprachpraktischen Prüfung nachgewiesen hat.

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— Dritte Durchführungsverordnung des Luftfahrt-Bundesamtes zur Verordnung über Luftfahrtpersonal

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftpersvdv_3_2017/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
