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title: "Anlage 9C 2. DVLuftPersV — Theoretische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für  Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder   (zu § 12)"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/luftpersvdv_2/anlage-9c"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftpersvdv_2/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# Anlage 9C 2. DVLuftPersV — Theoretische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für 
Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder 

(zu § 12)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 156



1.



Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständige Stelle zu beantragen.

2.



Diese Prüfung ist schriftlich in den nachfolgend genannten Fächern abzulegen. Die in der Tabelle genannten Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden. Mehrere Prüfungsfächer können zusammengefasst werden.



Fach
 max. Bearbeitungszeit in Std.

Luftrecht
 1:00

Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse
 1:30

Flugleistung und -planung
 2:00

Menschliches Leistungsvermögen
 0:30

Meteorologie
 1:00

Navigation
 1:00

Betriebliche Verfahren
 0:45

Aerodynamik
 0:45

Sprechfunkverkehr
 Keine Prüfung Sprechfunkverkehr, da alle FT mindestens BZF I, ggf. auch AZF erwerben.

3.



Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen nur für die richtige Antwort vergeben werden.

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— Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftpersvdv_2/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
