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title: "Anlage 8C 2. DVLuftPersV — Theoretische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Luftschiffführer  (zu § 11)"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/luftpersvdv_2/anlage-8c"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftpersvdv_2/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# Anlage 8C 2. DVLuftPersV — Theoretische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Luftschiffführer

(zu § 11)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 144



1.



Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

Diese Prüfung ist eine schriftliche oder computergestützte Prüfung. Sie besteht aus den nachfolgend aufgeführten Fächern und ist in einem Gang innerhalb von 2 Tagen abzulegen.

Ort und Zeit der Prüfung bestimmt die zuständige Stelle.



Prüfungsfach (Sachgebiet)
 Prüfungszeit Minuten

1.
 Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften
 60

2.
 Navigation
  

2.1
 Allgemeine Navigation
 45

2.2
 Funknavigation
 45

2.3
 Flugplanung
 60

3.
 Meteorologie
 60

4.
 Aerodynamik (Gaslehre, Aerostatik und Aerodynamik)
 60

5.
 allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik
  

5.1
 Flugleistung
 30

5.2
 Beladung und Schwerpunkt
 30

5.3
 Luftschiffkunde
 30

5.4
 Elektrotechnik und Avionik
 30

5.5
 Instrumente
 30

5.6
 Triebwerke
 30

6.
 Verhalten in besonderen Fällen
 30

7.
 menschliches Leistungsvermögen
 30

Gesamt:
 570

2.



Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsfächer bestanden sind. Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat.

3.



Eine praktische Sprechfunkprüfung am Boden ist gesondert durchzuführen, wenn der Bewerber nicht bereits Inhaber eines Flugfunkzeugnisses ist.

4.



Die Sprechprüfung von etwa 30 Minuten Dauer je Bewerber beinhaltet die praktische Abwicklung des Sprechfunkverkehrs unter der Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln in deutscher und englischer Sprache sowie das Lesen eines Textes in englischer Sprache und die Übersetzung ins Deutsche (BZF I). Die Abwicklung des Sprechfunkverkehrs kann für mehrere Bewerber zusammen durchgeführt werden.

5.



Eine Wiederholungsprüfung ist durch den Bewerber zu beantragen und umfasst alle bis dahin nicht bestandenen Prüfungsfächer.

6.



Ist die theoretische Prüfung nach 2 Wiederholungsprüfungen nicht erfolgreich abgelegt, ist eine erneute Ausbildung nach Maßgabe der zuständigen Stelle erforderlich.

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— Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftpersvdv_2/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
