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title: "Anlage 14E 2. DVLuftPersV — Theoretische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen  Ausbildung von Privatflugzeugführern   (zu § 17)"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/luftpersvdv_2/anlage-14e"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftpersvdv_2/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# Anlage 14E 2. DVLuftPersV — Theoretische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen 
Ausbildung von Privatflugzeugführern 

(zu § 17)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 198



1.



Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/der Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

2.



Diese Prüfung ist eine schriftliche Prüfung in den nachfolgend aufgeführten zwei Fächern und kann nach Ermessen der zuständigen Stelle an einem oder mehreren Tagen abgelegt werden. Die folgenden Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden:



Fach
 Bearbeitungszeit Std. (maximal)

Pädagogik in der Flugausbildung
 1:30

Methodik in der Flugausbildung
 1:30

gesamt
 3:00

2.



Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen auch für richtige Teilantworten vergeben werden.

3.



Der Nachweis der Lehrbefähigung ist durch die Ausarbeitung und Durchführung einer Lehrprobe von mindestens einer Unterrichtseinheit zu erbringen.

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— Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftpersvdv_2/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
