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title: "Anlage 13A 2. DVLuftPersV — Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der  Streu- und Sprühberechtigung   (zu § 16)"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/luftpersvdv_2/anlage-13a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftpersvdv_2/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# Anlage 13A 2. DVLuftPersV — Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der 
Streu- und Sprühberechtigung 

(zu § 16)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 175 - 176

Der Bewerber zum Erwerb der Streu- und Sprühberechtigung muss bis zur Meldung zur theoretischen Prüfung einen Befähigungsnachweis der Kenntnisse gemäß der Pflanzenschutz – Sachkundeverordnung vorlegen, der nicht älter als zwei Jahre sein darf.

Die theoretische Ausbildung muss mindestens 30 Unterrichtsstunden in den nachfolgenden Sachgebieten umfassen:

Gesetzliche Grundlagen

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fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Streu- und Sprühberechtigung

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historische Entwicklung Düngung und Pflanzenschutz

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Außenlandungen und –starts mit Luftfahrzeugen

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Unterschreitung von Sicherheitsmindesthöhen, Arbeitsflüge

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Abwerfen und Ablassen von Gegenständen oder anderen Stoffen

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Rechtsvorschriften für den Umgang mit Chemikalien

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Befähigungsnachweis Sachkunde nach Pflanzenschutzgesetz

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produktabhängige Vorschriften

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Besonderheiten im Einzugsgebiet Kenntnisse über Streu- und Sprühmittel

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Schadursachen, unbelebte und belebte Schadverursacher, Bakterien, Viren, Pilze

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höhere Pflanzen und tierische Schädlinge

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Mittelaufbau der Fungizide, Insektizide, Rodentizide, Nemazide, Mulluskizide

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mineralische Düngemittel, Stickstoff, Phosphor, Kalium, Magnesium

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Spurenelemente

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biologische Maßnahmen Technik

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Anwendungstechnologien

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physikalische und chemische Bekämpfungsmaßnahmen

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Applikationsverfahren: Streuen, Stäuben, Sprühen, Spritzen, Abwurf

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Gewässerschutz, Oelhavariebekämpfung

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Brandbekämpfung

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Spezialaufgaben (z. B. gezieltes Abwerfen von Hilfsgütern etc.)

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Transport und Lagerung der Chemikalien

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Beladung des Luftfahrzeuges

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bauliche Voraussetzungen (Beladeplätze, Umweltschutz)

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Maßnahmen für den Havariefall

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Funktion, Aufbau und Wirkungsweise der Applikationstechnik; Bedienung und Kontrolle; Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen

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Hygiene im und nach dem Arbeitsprozess, Arbeits- und Gesundheitsschutz Flugvorbereitung und -durchführung

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Aufwandmengen je ha, Durchfluglänge und Schlaggröße, Arbeitsbreite

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Einfluss meteorologischer Faktoren auf die Flugdurchführung

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Durchführung von Arbeitsflügen, Flugtaktik

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Beachtung von Belangen des Umweltschutzes

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Fliegen in Bodennähe, Windeinfluss und Turbulenzen, Steig- und Sinkflug, Arbeitsflugkurve

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gebräuchliches Kartenmaterial, Maßstäbe, Darstellungen

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Anwendung von GPS

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Dokumentation, Qualitätssicherung

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Auswahl von Notlandeflächen, Notverfahren

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Abstände zu Hindernissen, insbesondere Freileitungen

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— Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftpersvdv_2/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
