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title: "§ 9 2. DVLuftPersV — Klassenberechtigung für Reisemotorsegler für Inhaber der Lizenz für  Segelflugzeugführer  (zu § 40a LuftPersV)"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/luftpersvdv_2/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftpersvdv_2/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 9 2. DVLuftPersV — Klassenberechtigung für Reisemotorsegler für Inhaber der Lizenz für 
Segelflugzeugführer

(zu § 40a LuftPersV)

(1) In der theoretischen Ausbildung sind Kenntnisse gemäß Anlage 6A zu vermitteln.

(2) In der Flugausbildung sind die in Anlage 6B festgelegten Übungen durchzuführen.

(3) Die theoretische Prüfung ist gemäß Anlage 6C durchzuführen.

(4) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 2B nachzuweisen, dass er die zur Führung von Reisemotorseglern notwendigen Fähigkeiten besitzt.

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— Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftpersvdv_2/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
