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title: "§ 6 2. DVLuftPersV — Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk  mit einer Höchstabflugmasse von mehr als 750 Kilogramm  (zu § 3b LuftPersV)"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/luftpersvdv_2/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftpersvdv_2/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 6 2. DVLuftPersV — Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk 
mit einer Höchstabflugmasse von mehr als 750 Kilogramm

(zu § 3b LuftPersV)

(1) in der Einweisung sind die in Anlage 3A festgelegten Übungen durchzuführen.

(2) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 3B nachzuweisen, dass er die zur Führung von einmotorigen Landflugzeugen mit Kolbentriebwerk mit einer Höchstabflugmasse von mehr als 750 Kilogramm notwendigen Fähigkeiten besitzt.

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— Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftpersvdv_2/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
