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title: "§ 25 LuftPersV — Form der Ausbildungserlaubnis"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/luftpersv/25"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftpersv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 25 LuftPersV — Form der Ausbildungserlaubnis

Die Ausbildungserlaubnis wird

1.



für zugelassene Ausbildungsorganisationen in Form eines Zeugnisses nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erteilt,

2.



für genehmigte Ausbildungseinrichtungen in Form einer Zulassung erteilt,

3.



für Betriebe für die Ausbildung von technischem Personal nach § 23 Absatz 2 in Form einer Genehmigung erteilt.

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— Verordnung über Luftfahrtpersonal

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftpersv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
