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title: "§ 24 LuftPersV — Voraussetzungen für den Erwerb der Ausbildungserlaubnis"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/luftpersv/24"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftpersv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 24 LuftPersV — Voraussetzungen für den Erwerb der Ausbildungserlaubnis

Die Voraussetzungen für den Erwerb der Erlaubnis zur Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal richten sich für

1.



zugelassene Ausbildungsorganisationen nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,

2.



genehmigte Ausbildungseinrichtungen nach dieser Verordnung,

3.



Ausbildungsbetriebe für die Ausbildung nach § 106 nach dieser Verordnung,

4.



Ausbildungsbetriebe für freigabeberechtigtes Personal nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014.

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— Verordnung über Luftfahrtpersonal

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftpersv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
