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title: "§ 108 LuftPersV — Anrechenbarkeit praktischer Erfahrung, Ersetzbarkeit der beruflichen Tätigkeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/luftpersv/108"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftpersv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 108 LuftPersV — Anrechenbarkeit praktischer Erfahrung, Ersetzbarkeit der beruflichen Tätigkeit

(1) Die zuständige Stelle kann auf die Erfahrung in der Instandhaltung von Luftfahrtgerät nach § 106 Absatz 1 Nummer 2 oder auf die beruflich ausgeübte Tätigkeit nach § 106 Absatz 2 Nummer 2 eine gleichwertige, den Anforderungen förderliche Beschäftigungszeit bis zu einem Jahr anrechnen.

(2) Bei Bewerbern um die Erlaubnis der Klasse 5 kann von dem Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach § 106 Absatz 2 Nummer 2 abgesehen werden, wenn eine gleichwertige Tätigkeit nichtberufsmäßig bei einem anerkannten Instandhaltungsbetrieb oder bei einem Herstellerbetrieb für Luftsportgerät ausgeübt wurde.

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— Verordnung über Luftfahrtpersonal

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftpersv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
