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title: "§ 7 LuftNaSiG — Weitergabe von Auskünften durch Kreditinstitute, Hinweispflicht"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/luftnasig/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftnasig/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 7 LuftNaSiG — Weitergabe von Auskünften durch Kreditinstitute,
Hinweispflicht

Verwahrt ein Kreditinstitut Aktien von Gesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 für Aktionäre, so hat es Mitteilungen und Formblätter der Gesellschaft, die der Erfüllung der Verpflichtung der Aktionäre nach den §§ 2 und 3 dienen, unverzüglich an diese Aktionäre weiterzugeben und diese auf die Pflichten nach den Vorschriften dieses Gesetzes hinzuweisen.

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— Gesetz zur Sicherung des Nachweises der Eigentümerstellung und der Kontrolle von Luftfahrtunternehmen für die Aufrechterhaltung der Luftverkehrsbetriebsgenehmigung und der Luftverkehrsrechte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftnasig/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
