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title: "§ 6 LuftNaSiG — Unterrichtung der Aktionäre"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/luftnasig/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftnasig/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 6 LuftNaSiG — Unterrichtung der Aktionäre

(1) Der Vorstand hat mit Einberufung der Hauptversammlung nach § 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes die Stimmenverhältnisse nach Nationalitäten bekanntzugeben. Der Vorstand ist verpflichtet, den jeweiligen Stand des Anteils der Stimmen im Sinne des Satzes 1 zum Ende eines jeden Quartals im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(2) Der Vorstand hat unverzüglich den Eintritt von Tatsachen, die gemäß § 4 zum Erwerb eigener Aktien oder zur Vornahme der Kapitalmaßnahmen befugen, gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu veröffentlichen.

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— Gesetz zur Sicherung des Nachweises der Eigentümerstellung und der Kontrolle von Luftfahrtunternehmen für die Aufrechterhaltung der Luftverkehrsbetriebsgenehmigung und der Luftverkehrsrechte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftnasig/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
