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title: "§ 8 LuftKostV — Stundung und Erlaß"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/luftkostv/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftkostv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 8 LuftKostV — Stundung und Erlaß

Die Forderungen auf Zahlung von Gebühren können auch gestundet oder ganz oder teilweise erlassen werden, wenn das öffentliche Interesse es verlangt.

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— Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftkostv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
