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title: "§ 6 LuftKostV — Kosten in besonderen Fällen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/luftkostv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftkostv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 6 LuftKostV — Kosten in besonderen Fällen

Eine nach Abschnitt III des Gebührenverzeichnisses für eine Prüfung oder Überprüfung festgesetzte Gebühr kann bis zur Hälfte ermäßigt werden, wenn der Bewerber gemäß § 129 Absatz 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) in der jeweils geltenden Fassung ganz oder teilweise von den theoretischen Prüfungen oder Überprüfungen befreit wird.

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— Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftkostv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
