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title: "§ 7 LuftGerPV — Genehmigung von Kleinbetrieben"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/luftgerpv_2013/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftgerpv_2013/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 7 LuftGerPV — Genehmigung von Kleinbetrieben

Die nach § 2 Absatz 1 zuständige Stelle kann Kleinbetrieben, die nur teilweise die Voraussetzungen für die Durchführung der Prüfungen nach § 1 Absatz 2 erfüllen, zur Vermeidung unbilliger Härten eine Genehmigung nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 erteilen, wenn der Kleinbetrieb nachweist, dass die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen des Luftfahrtgeräts sichergestellt ist.

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— Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftgerpv_2013/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
